KESH (Besondere Wohnform):
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Spendenkonzept in der Einrichtung KESH (Besondere Wohnform)
Umgang mit Geld- oder Sachzuwendungen
- Es kommt vor, dass Bewohner oder Bewohnerinnen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder deren Angehörige sich für die Leistungen der Mitarbeiter*Innen der Einrichtung erkenntlich zeigen möchten, indem sie diesen Geld- oder Sachzuwendungen über das vertraglich vereinbarte Heimentgelt hinauszukommen lassen. Dabei kann es sich um eine geringfügige Zuwendung von 10,– Euro an den Mitarbeiter in der Wohneinrichtung zu Weihnachten handeln; denkbar ist aber auch eine umfangreiche testamentarische Zuwendung an den Einrichtungsträger.
- Wirtschaftlich sind solche Zuwendungen für den jeweiligen Empfänger sicherlich begrüßenswert, jedoch werfen sie stets die Frage auf, wie rechtlich mit ihnen umzugehen ist.
- Der § 7 WTG-NRW regelt u.a., dass Betreuungseinrichtungen wie die Einrichtung KESH ein sog. Spendenkonzept vorhalten müssen, in dem dargelegt wird, wie mit Fragen rund um sog. “kleine Aufmerksamkeiten” und Spenden umgegangen wird.
- Während des Aufenthaltes in unserer Einrichtung erwarten wir die Teilnahme am strukturierenden Programm und die gemeinschaftliche Perspektiventwicklung im Rahmen der Einzelbetreuung.
- Das Spendenkonzept der Einrichtung KESH ist hier zu finden: Spendenkonzept – KESH