KESH (Besondere Wohnform):
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Spendenkonzept in der Einrichtung KESH (Besondere Wohnform)


Umgang mit Geld- oder Sachzuwendungen

  1. Es kommt vor, dass Bewohner*innen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder deren Angehörige sich für die Leistungen der Mitarbeiter*Innen der Einrichtung erkenntlich zeigen möchten, indem sie ihnen Geld- oder Sachzuwendungen über das vertraglich vereinbarte Heimentgelt hinaus gewähren. Dabei kann es sich um eine geringfügige Zuwendung von 10,– Euro an den Mitarbeiter in der Wohneinrichtung zu Weihnachten handeln; denkbar ist aber auch eine umfangreiche testamentarische Zuwendung an den Einrichtungsträger.
  2. Wirtschaftlich sind solche Zuwendungen für den jeweiligen Empfänger sicherlich begrüßenswert, jedoch werfen sie stets die Frage auf, wie mit ihnen rechtlich umzugehen ist.
  3. Der § 7 WTG-NRW regelt u.a., dass Betreuungseinrichtungen wie die Einrichtung KESH ein sog. Spendenkonzept vorhalten müssen, in dem dargelegt wird, wie mit Fragen rund um sog. “kleine Aufmerksamkeiten” und Spenden umgegangen wird.
  4. Während des Aufenthalts in unserer Einrichtung erwarten wir die Teilnahme am strukturierenden Programm sowie die gemeinschaftliche Perspektiventwicklung im Rahmen der Einzelbetreuung.
  5. Das Spendenkonzept der Einrichtung KESH ist hier zu finden: Spendenkonzept – KESH